
Erbengemeinschaft in Deutschland: gemeinsame Erbschaft, Haftung und Streitbeilegung
Erbengemeinschaft in Deutschland: gemeinsame Erbschaft, Haftung und Streitbeilegung
Erbengemeinschaft ist ein Begriff, der im deutschen Erbrecht bekannt ist. Es bedeutet nichts anderes als die Zwangsvergemeinschaftung. Das passiert in der Praxis sehr oft. Sie tritt ein, wenn der Erbschaft zwischen mindestens zwei Erben aufgeteilt wird. Sie sind durch eine Gemeinschaft ex lege, d. h. kraft Gesetzes, gebunden. Probleme treten vor allem dann auf, wenn es sich bei dem Erbgut um ein Auto oder eine Immobilie handelt. Es ist schwierig, die Nutzung einer Sache durch zwei oder mehr Personen miteinander in Einklang zu bringen.
Im heutigen Artikel haben wir uns mit der Problematik der Zwangsnachfolge im deutschen Erbrecht befasst. Sowohl die Erbengemeinschaft als auch andere Einrichtungen des Erbrechts in Deutschland unterliegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Erbschaft in Deutschland – Die Erbengemeinschaft und ihre wichtigsten Folgen
Nach deutschem Erbrecht ist die Erbengemeinschaft eine Art Zwangsgemeinschaft, die unabhängig vom Willen der Erben entsteht. Völlig unwichtig bleibt dabei der Modus, in dem die Vererbung erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Erbschaft durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag vererbt wird. Gleichzeitig schränkt die Erbengemeinschaft den Willen der Erben erheblich ein, da sie bis zur endgültigen Aufteilung des Erbschaftes nur zur gemeinsamen Verwaltung des Erbschaft befugt sind.
Unabhängig von der Höhe ihres Anteils am Erbschaft hat jeder Miterben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen. Der Erbschaft als Ganzes gehört jedem von ihnen, so dass für Tätigkeiten, die über den Rahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, die Zustimmung aller Miterben erforderlich ist. Zum anderen ist nach dem derzeit in Deutschland geltenden Erbrecht jeder Erben berechtigt, die Auflösung der Erbschaftgemeinschaft zu verlangen.
Erbschaft in Deutschland – die Art der Miterbenhaftung
Nach dem deutschen Erbrecht (§ 2058 Bürgerliches Gesetzbuch) haften die Miterben gesamtschuldnerisch für die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Erbschaftsgemeinschaft. Daraus folgt, dass der berechtigte Gläubiger seine Forderungen auf zwei Arten geltend machen kann:
a) durch Klage auf einen Miterben (sogenannte Sammelklage);
b) durch Erhebung einer Klage gegen alle Miterben (sogenannte Sammelklage).
Die Wahl der Art und Weise, wie der Gläubiger seine Forderungen geltend machen wird, hängt allein von seinem Willen ab. Er kann somit sowohl eine Sammelklage als auch eine Sammelklage erheben.
Verkauf von Beteiligungen an Dritte
Nach § 2034 BGB ist jeder Miterbenberechtigte berechtigt, seinen Anteil an einen Dritten zu veräußern. Um die den anderen Miterben zustehenden Erbschaftsrechte zu sichern, räumt das deutsche Erbrecht den Miterben jedoch ein Vorkaufsrecht ein. Die Frist für die Ausführung des Vorkaufs beträgt 2 Monate.
Mit dem Verkauf seines Anteils kann der Miterben sogar gegen den Willen der anderen Miterben aus der Zwangsvergemeinschaft austreten. Nach deutschem Erbrecht ist der Erbe, der seinen Erbschaft veräußern will, verpflichtet, einen Vertrag in Form einer notariellen Urkunde abzuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 2371 Bürgerliches Gesetzbuch. Kommt der Miterben diesem Erfordernis nicht nach, so ist der mit einem Dritten geschlossene Erbkaufvertrag nichtig und entfaltet somit keine Rechtswirkung.
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Miterben
Die gemeinsame Nutzung derselben Sache durch mehrere Personen führt oft zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten. Zwar hat jeder Miteigentümer ein Eigentumsrecht, das jedoch aufgrund der fast identischen Rechte der anderen Miteigentümer erheblich eingeschränkt ist. Aus diesem Grund kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Es stellt sich die Frage, wie diese zu lösen sind, wenn die Miteigentümer (Miterben) nicht bereit sind, Zugeständnisse zu machen.
In solchen Fällen besteht eine der Möglichkeiten, die das deutsche Erbrecht unmittelbar vorsieht, darin, ein Gericht um eine verbindliche Entscheidung zu ersuchen. Eine Alternative, bei der der Staat nicht beteiligt werden muss, ist die Inanspruchnahme eines unabhängigen Mediators. Eine solche außergerichtliche Streitbeilegung hat erhebliche Vorteile, da sie insbesondere mehr Privatsphäre für die Parteien bietet.
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